Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen und vertraglichen Inhalte zwischen exclusiv events, Webergasse 1, 09111 Chemnitz und allen Geschäftspartnern im Bereich der Planung. Organisation und Durchführung von
    Veranstaltungen jeder Art.
  2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern diese vorher nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass exclusiv events den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
    Vertragspartners nicht widersprochen hat.

2. Vertragsabschluss, -partner, Haftung und Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch exclusiv events zustande. Diese sind Vertragspartner.
  2. Alle Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.
  3. Alle Preise sind im Zweifel zuzüglich der gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer.
  4. Exclusiv events, deren Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Exclusiv events haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, Materials, Geräte, der Räume oder unterirdische Leitungen die durch Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten usw. entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Exclusiv events hat im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Agenturtätigkeit eine Gewerbehaftpflichtversicherung abgeschlossen.
  7. Bei Aufträgen mit erhöhtem Risiko kann exclusiv events einen gesonderten Haftungsausschluss verlangen. Wird auf Grund des erhöhten Risikos und auf Wunsch des Auftraggebers eine gesonderte Versicherung mit erhöhter Deckungssumme abgeschlossen, so trägt der Auftraggeber die durch die zusätzlichen Versicherungsprämien entstandenen Kosten.
  8. Exclusiv events haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden die im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt/ oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
  9. Alle Ansprüche gegen die Agentur verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von exclusiv events. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
    Bestätigung.
  2. Basen jeder Veranstaltung sind ein durch den Vertragspartner abgenommenes Konzept, eine ausführliche und mit dem Auftraggeber abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige Beauftragung in Form eines Vertrages.
  3. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen des Auftraggebers. Exclusiv events wird hierdurch vom Auftraggeber bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Auftraggebers abzuschließen.
  4. Die Agentur ist berechtigt, bei Vertragsschluss mit dem Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer  Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Zahlung und die Zahlungstermine werden im individuellen Vertrag schriftlich vereinbart. Die Angebote bzw. vereinbarten Preise der Agentur verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  5. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält exclusiv events den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan.
  6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Agentur aufrechnen oder mindern bzw. ein zurückhaltungsrecht ausüben.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Preise an exclusiv events. Dieses gilt auch für die anfallenden Kosten für Leistungen Dritter, soweit diese im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen seitens exclusiv events verauslagt worden.
  8. In der Leistungsbeschreibung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die bedingt sind und durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
  9. Exclusiv events legt über die erbrachte Leistung eine Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Werktage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Nichtzahlung gerät der Auftraggeber in Verzug.
  10. Bei Zahlungsverzug bleibt es exclusiv events freigestellt, die Dienstleistung an den Auftraggeber vorübergehend einzustellen.

4. Durchführung, Organisation und Auftragsvolumen

  1. Grundbasis jeder Veranstaltung sind ein durch den Kunden abgenommenes Konzept, eine ausführliche abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige Beauftragung in Form eines Vertrages.
  2. Exclusiv events ist gegenüber Lieferanten, die vom Auftraggeber mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Auftraggebers weisungsberechtigt.
  3. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält exclusiv events den Anspruch auf das vereinbarte Honorar.
  4. Exclusiv events wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  5. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko.
  6. Der Kunde hat für die Risiken, Wetterbedingungen und höher Gewalt geeignete Versicherungen eigenständig abzuschließen.
  7. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen.

5. Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit und Auftragsvolumen

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor der Veranstaltungsbeginn der Agentur mitgeteilt werden. Sie bedarf der der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird von der Agentur bei der Abrechnung anerkannt. Bei den darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
  3. Bei Abweichungen der tatsächlichen Teilnehmerzahl sowie der eines Angebotes zugrundeliegenden Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Agentur berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
  4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Auftraggeber diesen Abweichungen zu, so kann die Agentur die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Agentur trifft ein Verschulden.

6. Nutzung der Mietfläche

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Nutzung von Veranstaltungsflächen (Sächsische Versammlungsstättenverordnung) sind von dem Auftraggeber zwingend einzuhalten. Bei Verstößen ist exclusiv events berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Änderungen
    vornehmen zu lassen.
  2. Das Hausrecht verbleibt in allen Mieträumen jederzeit bei exclusiv events. Ein Hausverbot kann in Ausüben dieses Hausrechts ausgesprochen werden, um die Sicherheit des Ortes der Veranstaltung und der übrigen Teilnehmer der Veranstaltung zu gewährleisten. Exclusiv events ist weisungsberechtigt.
  3. Die Nutzungszeiten sowie Aufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus dem Vertrag.

7. Urheberrechtsschutz

  1. Die Bild- und Wortmarke exclusiv events ist Eigentum von exclusiv events. Die Nutzung dieser Bild- und Wortmarke ist exclusiv events vorbehalten.
  2. Alle durch exclusiv events erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke und Layouts sind geistiges Eigentum von exclusiv events.
  3. Die durch exclusiv events erstellten Werke sind ausschließlich für den Kunden bestimmt.
  4. Sollte es nicht zur Auftragserteilung an exclusiv events kommen, ist der Auftraggeber dieser Werke verpflichtet, es zu unterlassen, die im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Konzepte, Layouts und Texte zu verwenden.
  5. Eine weitergehende Nutzung sowie Weitergabe an Dritte der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Konzepte, Layouts und Texte bedarf der Zustimmung von exclusiv events. Über eine angemessene Vergütung sollte im Vorfeld eine Einigung erfolgen.
  6. Exclusiv events ist es gestattet auf der Veranstaltung zu fotografieren, aufzuzeichnen und zu filmen. Das Material darf für Präsentationszwecke (Internet/ Print/ Referenzen) verwendet werden. Zudem darf exclusiv events einen Fotografen/ Kameramann engagieren.

8. Rücktritt-, Kündigungs- und Stornierungsbedingungen

  1. Ein Rücktritt des Auftraggebers von dem mit exclusiv events geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von exclusiv events. Exclusiv events kann eine pauschalierte Abgeltung, für die bis zur Kündigung erbrachten Anwendungen verlangen.
  2. Die zutreffenden Kündigungs- und Stornierungsbedingungen sind im Vertrag der entsprechenden Veranstaltung individuell angepasst.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, hat der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten an exclusiv events als Schaden zu ersetzen.
  4. Im Falle eines Rücktritts hat der Auftraggeber den entgangenen Gewinn sowie eine anteilige Stornierungsgebühr, die sich prozentual an der Höhe der vereinbarten Vergütung bemisst, nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen. Die Rücktrittszahlungen werden durch exclusiv eventsunter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen ermittelt.
  5. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei von dem Vertrag zurücktreten kann, ist exclusiv events in diesem Zeitraum berechtigt von dem Vertrag zurück zu treten.
  6. Ferner ist exclusiv events berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von exclusiv events nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.
  7. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zugang bei exclusiv events wirksam.
  8. Endet das Vertragsverhältnis durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch
    exclusiv events, haftet der Auftraggeber für den Schaden, den exclusiv events dadurch
    erleidet. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber alle von exclusiv events bis zur fristlosen
    Kündigung bereits entstandenen Kosten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus
    gehenden Schadens bleibt exclusiv events ausdrücklich vorbehalten.
  9. Exclusiv events hat das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn:
    • Ein Zahlungsverzug vorliegt, ein geschäftsschädigendes Verhalten seitens des Auftraggebers bekannt wird oder der Auftrag gegen die guten Sitten verstößt
    • Der Auftraggeber die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, gegen ihn ein Haftbefehl ergangen, der Konkurs über sein Vermögen oder Mangels Masse abgelehnt worden ist und dies bekannt ist
    • Der Auftrag nicht im Rahmen der geltenden Vorschriften und Gesetze Verwendung findet oder missbräuchlich eingesetzt wird
  10. Bei einer fristlosen Kündigung erfolgt die Abrechnung analog zu §649 BGB. Schadensersatzforderungen die im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung stehen, behält sich exclusiv events vor.
  11. Ein Schadenersatzanspruch seitens des Auftraggebers im Falle einer fristlosen Kündigung durch exclusiv events ist ausgeschlossen.

9. Höhere Gewalt

  1. Exclusiv events ist bei Vorliegen von nicht durch exclusiv events verschuldeten zwingenden Gründen oder im Falle von höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder zu verkürzen. In diesem Fall kann exclusiv events eine anteilige Gebühr, die sich prozentual an der Höhe der vereinbarten Vergütung bemisst, nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen. Darüber hinaus entsteht exclusiv events ein weiterer Anspruch gegen den Auftraggeber, wenn besondere, zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten und Leistungen in Auftrag
    gegeben wurden.
  2. Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt so kann exclusiv events als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wir der Vertrag gekündigt, kann exclusiv events für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
  3. Erkrankt ein für die Veranstaltung geplanter und gebuchter Künstler, si unterfällt dies dem allgemeinen Lebensrisiko des Auftraggebers. Exclusiv events wird sich um die Buchung eines adäquaten Ersatzes bemühen. Will der Auftraggeber aufgrund der Erkrankung von der Veranstaltung Abstand nehmen, akzeptiert er keinen Ersatz oder wird kein Ersatz gefunden, so hat er die beauftragten Leistungen (abzüglich etwaiger ersparter Kosten) zu zahlen.

10. Schadenersatzanspruch

  1. Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht von der Agentur zu vertreten sind, berechtigen diesen zur Absage. Gleiches gilt auch für höhere Gewalt oder für behördliche Anordnungen. Schadenersatzansprüche vom Kunden gegenüber der Agentur sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Agentur ist nicht schadenersatzpflichtig.
  2. Bei berechtigtem Rücktritt der Agentur entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

11. Leistungsstörung

  1. Sollte die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus erkennbaren wichtigem Grund, nicht zuzumuten ist. Besonders wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamteindruck der gebuchten Leistung beeinträchtig wird.
  2. Bei etwaigen Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, um etwaige Schäden zu vermeiden oder zu mindern.
  3. Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von Ihme geschuldeten Vertragspreises wegen Schlechterfüllung begehrt, hat er dies unter Angabe von Gründen unverzüglich gegenüber exclusiv events geltend zu machen.
  4. Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zu Verfügung, so ist er verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Flächen und Räumlichkeiten zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeitenund Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber übernimmt jegliche Haftung die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, der Beschaffenheit oder Lage der Räumlichkeiten und Flächen hervorgeht.

12. Vertraulichkeit

  1. Die Vertragspartner werden über den Inhalt, Umfang sowie bei Abschluss von Verträgen Stillschweigen bewahren, auch nach Beendigung von Verträgen. Die Vertragspartner geben diese Verpflichtung an alle mit der Vertragserfüllung beauftragten Personen und Erfüllungsgehilfen weiter.
  2. Exclusiv events ist berechtigt, für den Fall der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung den Auftraggeber wegen Schadenersatz- und Aufwendungsansprüchen in Anspruch zu nehmen.

13. Schriftformklausel

Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartner sind nicht geltend. Alle Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtstand ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz der Agentur.
  2. Es gilt das deutsche Recht.

Chemnitz, 25.5.2020