Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen und vertraglichen Inhalte zwischen exclusiv events, Webergasse 1, 09111 Chemnitz und allen Geschäftspartnern im Bereich der Planung. Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen jeder Art.

1.2 Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern diese vorher nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass exclusiv events den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners nicht widersprochen hat.

2 Vertragsabschluss, -partner, Haftung und Verjährung

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch exclusiv events zustande. Diese sind Vertragspartner.

2.2 Alle Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.

2.3 Alle Preise sind im Zweifel zuzüglich der gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer.

2.4 exclusiv events, deren Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2.5 exclusiv events haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, Materials, Geräte, der Räume oder unterirdische Leitungen die durch Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten usw. entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.6 exclusiv events hat im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Agenturtätigkeit eine Gewerbehaftpflichtversicherung abgeschlossen.

2.7 Bei Aufträgen mit erhöhtem Risiko kann exclusiv events einen gesonderten Haftungsausschluss verlangen. Wird auf Grund des erhöhten Risikos und auf Wunsch des Auftraggebers eine gesonderte Versicherung mit erhöhter Deckungssumme abgeschlossen, so trägt der Auftraggeber die durch die zusätzlichen Versicherungsprämien entstandenen Kosten.

2.8 exclusiv events haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden die im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt/ oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

2.9 Alle Ansprüche gegen die Agentur verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.

3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von exclusiv events. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.

3.2 Basen jeder Veranstaltung sind ein durch den Vertragspartner abgenommenes Konzept, eine ausführliche und mit dem Auftraggeber abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige Beauftragung in Form eines Vertrages.

3.3 Wesentliche Veränderungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen des Auftraggebers. Exclusiv events wird hierdurch vom Auftraggeber bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Auftraggebers abzuschließen.

3.4 Die Agentur ist berechtigt, bei Vertragsschluss mit dem Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer  Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Zahlung und die Zahlungstermine werden im individuellen Vertrag schriftlich vereinbart. Die Angebote bzw. vereinbarten Preise der Agentur verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.5 Bei Abschluss eines Reisevertrages wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtreisepreises fällig. Die Anzahlung ist bis spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Reisende erhält den Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs.3 BGB mit der Buchungsbestätigung. Der Restbetrag des Reisepreises ist 30 Tage vor Reisebeginn ohne Abzug fällig. Sollte die Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn erfolgen, ist keine Anzahlung, sondern der Gesamtreisebetrag ohne Abzug zu begleichen.

3.6 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält exclusiv events den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan.

3.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Agentur aufrechnen oder mindern bzw. ein zurückhaltungsrecht ausüben.

3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Preise an exclusiv events. Dieses gilt auch für die anfallenden Kosten für Leistungen Dritter, soweit diese im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen seitens exclusiv events verauslagt worden.

3.9 In der Leistungsbeschreibung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die bedingt sind und durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.10 exclusiv events legt über die erbrachte Leistung eine Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Werktage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Nichtzahlung gerät der Auftraggeber in Verzug.

3.11 Bei Zahlungsverzug bleibt es exclusiv events freigestellt, die Dienstleistung an den Auftraggeber vorübergehend einzustellen.

4 Durchführung, Organisation und Auftragsvolumen

4.1 Grundbasis jeder Veranstaltung sind ein durch den Kunden abgenommenes Konzept, eine ausführliche abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige Beauftragung in Form eines Vertrages.

4.2 exclusiv events ist gegenüber Lieferanten, die vom Auftraggeber mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Auftraggebers weisungsberechtigt.

4.3 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält exclusiv events den Anspruch auf das vereinbarte Honorar.

4.4 exclusiv events wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

4.5 Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko.

4.6 Der Kunde hat für die Risiken, Wetterbedingungen und höher Gewalt geeignete Versicherungen eigenständig abzuschließen.

4.7 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen.

5 Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit und Auftragsvolumen

5.1 Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor der Veranstaltungsbeginn der Agentur mitgeteilt werden. Sie bedarf der der schriftlichen Zustimmung der Agentur.

5.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird von der Agentur bei der Abrechnung anerkannt. Bei den darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.

5.3 Bei Abweichungen der tatsächlichen Teilnehmerzahl sowie der eines Angebotes zugrundeliegenden Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Agentur berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.

5.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Auftraggeber diesen Abweichungen zu, so kann die Agentur die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Agentur trifft ein Verschulden.

6 Nutzung der Mietfläche

6.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Nutzung von Veranstaltungsflächen (Sächsische Versammlungsstättenverordnung) sind von dem Auftraggeber zwingend einzuhalten. Bei Verstößen ist exclusiv events berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Änderungen
vornehmen zu lassen.

6.2 Das Hausrecht verbleibt in allen Mieträumen jederzeit bei exclusiv events. Ein Hausverbot kann in Ausüben dieses Hausrechts ausgesprochen werden, um die Sicherheit des Ortes der Veranstaltung und der übrigen Teilnehmer der Veranstaltung zu gewährleisten. Exclusiv events ist weisungsberechtigt.

6.3 Die Nutzungszeiten sowie Aufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus dem Vertrag.

7 Urheberrechtsschutz

7.1 Die Bild- und Wortmarke exclusiv events ist Eigentum von exclusiv events. Die Nutzung dieser Bild- und Wortmarke ist exclusiv events vorbehalten.

7.2 Alle durch exclusiv events erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke und Layouts sind geistiges Eigentum von exclusiv events.

7.3 Die durch exclusiv events erstellten Werke sind ausschließlich für den Kunden bestimmt.

7.4 Sollte es nicht zur Auftragserteilung an exclusiv events kommen, ist der Auftraggeber dieser Werke verpflichtet, es zu unterlassen, die im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Konzepte, Layouts und Texte zu verwenden.

7.5 Eine weitergehende Nutzung sowie Weitergabe an Dritte der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Konzepte, Layouts und Texte bedarf der Zustimmung von exclusiv events. Über eine angemessene Vergütung sollte im Vorfeld eine Einigung erfolgen.

7.6 exclusiv events ist es gestattet auf der Veranstaltung zu fotografieren, aufzuzeichnen und zu filmen. Das Material darf für Präsentationszwecke (Internet / Print / Referenzen) verwendet werden. Zudem darf exclusiv events einen Fotografen / Kameramann engagieren.

8 Rücktritt-, Umbuchungs-, Kündigungs- und Stornierungsbedingungen

8.1 Rücktritt und Stornierung durch den Auftraggeber

8.1. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag mit exclusiv events bedarf der schriftlichen Zustimmung von exclusiv events.

8.1.1 Unter Vertrag versteht exclusiv events sämtliche geschlossene Vereinbarungen im Event-, Kongress-, Messe- und Incentivegeschäft.

8.2 Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten (es gelten die Stornierungsgebühren der einbezogenen Leistungsträger) sowie eine angemessene Entschädigung für den bereits erbrachten Aufwand zu leisten.

8.3 Die Stornierungsgebühren bemessen sich prozentual an der vereinbarten Vergütung und werden unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen ermittelt:

  • 13 bis 9 Wochen vor Eventbeginn: 20% der vereinbarten Vergütung
  • 9 bis 3 Wochen vor Eventbeginn: 40% der vereinbarten Vergütung
  • ab 2 Wochen vor Eventbeginn: 80% der vereinbarten Vergütung

8.4 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass exclusiv events kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall erfolgt eine individuelle Berechnung der Stornierungsgebühren.

8.2 Rücktritt vom Reisevertrag

8.2.1 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann exclusiv events Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.

8.2.2 Die Entschädigung wird unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen berechnet.

8.2.3 Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Eingangsdatums der schriftlichen Rücktrittserklärung:

Reise ohne eine Flugbeförderung:

  • 13 bis 9 Wochen vor Reiseantritt: 50% des Gesamtreisepreises
  • 9 bis 3 Wochen vor Reiseantritt: 75% des Gesamtreisepreises
  • ab 2 Wochen vor Reiseantritt: 100% des Gesamtreisepreises

Reise mit einer Flugbeförderung

  • 9 bis 5 Wochen vor Reiseantritt: 50% des Gesamtreisepreises
  • 5 bis 3 Wochen vor Reiseantritt: 60% des Gesamtreisepreises
  • 3 bis 2 Wochen vor Reiseantritt: 75% des Gesamtreisepreises
  • 2 Wochen bis 3 Tage vor Reiseantritt: 80% des Gesamtreisepreises
  • ab 2 Tage vor Reiseantritt: 100% des Gesamtreisepreises

8.2.4 Die genannten Stornierungsgebühren sind zudem in den veranstaltungsbezogenen AGB der jeweiligen Eventreisen aufgeführt und dort einsehbar.

8.3 Umbuchung, Ersatzteilnehmer und vorzeitige Abreise

8.3.1 Umbuchung
Sollte der Reisende nach erfolgter Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisezeitraums, der Zimmerkategorie oder der gebuchten Event Specials wünschen, ist der Veranstalter berechtigt, hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,- € pro Buchung zu erheben. Umbuchungsanfragen sind schriftlich an exclusiv events zu richten.

8.3.2 Ersatzteilnehmer
Bis zum Reisebeginn kann der angemeldete Reiseteilnehmer seine Buchung auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle erforderlichen Reisevoraussetzungen erfüllt und ihrer Teilnahme keine gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der ursprünglich angemeldete Reiseteilnehmer und die ersetzende Person haften gesamtschuldnerisch für den Reisepreis sowie für eventuell entstehende Mehrkosten durch die Umbuchung.

8.3.3 Vorzeitige Abreise
Bei einer vorzeitigen Abreise des Reisenden bleibt der vollständige Reisepreis geschuldet, sofern der Veranstalter von den Leistungsträgern (z. B. Hotels) keine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen erwirken kann. Zur Absicherung gegen unvorhergesehene Ereignisse wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

8.4 Rücktritt durch exclusiv events

8.3.1 Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, hat exclusiv events in diesem Zeitraum ebenfalls das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

8.3.2 exclusiv events ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

  • Höhere Gewalt oder andere nicht von exclusiv events zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen,
  • Der Auftraggeber gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt.

8.3.3 Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang der Erklärung bei exclusiv events wirksam.

8.5 Fristlose Kündigung

8.4.1 exclusiv events ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn:

  • Der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät,
  • Ein geschäftsschädigendes Verhalten des Auftraggebers bekannt wird,
  • Der Auftraggeber die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, gegen ihn ein Haftbefehl ergangen oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
  • Der Auftrag gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder missbräuchlich verwendet wird.

8.4.2 Bei einer fristlosen Kündigung erfolgt die Abrechnung analog zu § 649 BGB.

8.4.3 exclusiv events behält sich das Recht vor, Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung geltend zu machen.

8.4.4 Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers im Falle einer fristlosen Kündigung durch exclusiv events ist ausgeschlossen.

9 Höhere Gewalt

9.1 xclusiv events ist bei Vorliegen von nicht durch exclusiv events verschuldeten zwingenden Gründen oder im Falle von höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder zu verkürzen. In diesem Fall kann exclusiv events eine anteilige Gebühr, die sich prozentual an der Höhe der vereinbarten Vergütung bemisst, nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen. Darüber hinaus entsteht exclusiv events ein weiterer Anspruch gegen den Auftraggeber, wenn besondere, zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten und Leistungen in Auftrag
gegeben wurden.

9.2 Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt so kann exclusiv events als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wir der Vertrag gekündigt, kann exclusiv events für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9.3 Erkrankt ein für die Veranstaltung geplanter und gebuchter Künstler, si unterfällt dies dem allgemeinen Lebensrisiko des Auftraggebers. Exclusiv events wird sich um die Buchung eines adäquaten Ersatzes bemühen. Will der Auftraggeber aufgrund der Erkrankung von der Veranstaltung Abstand nehmen, akzeptiert er keinen Ersatz oder wird kein Ersatz gefunden, so hat er die beauftragten Leistungen (abzüglich etwaiger ersparter Kosten) zu zahlen.

10 Schadenersatzanspruch

10.1 Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht von der Agentur zu vertreten sind, berechtigen diesen zur Absage. Gleiches gilt auch für höhere Gewalt oder für behördliche Anordnungen. Schadenersatzansprüche vom Kunden gegenüber der Agentur sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Agentur ist nicht schadenersatzpflichtig.

10.2 Bei berechtigtem Rücktritt der Agentur entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

11 Leistungsstörung

11.1 Sollte die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus erkennbaren wichtigem Grund, nicht zuzumuten ist. Besonders wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamteindruck der gebuchten Leistung beeinträchtig wird.

11.2 Bei etwaigen Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, um etwaige Schäden zu vermeiden oder zu mindern.

11.3 Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von Ihme geschuldeten Vertragspreises wegen Schlechterfüllung begehrt, hat er dies unter Angabe von Gründen unverzüglich gegenüber exclusiv events geltend zu machen.

11.4 Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zu Verfügung, so ist er verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Flächen und Räumlichkeiten zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeitenund Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber übernimmt jegliche Haftung die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, der Beschaffenheit oder Lage der Räumlichkeiten und Flächen hervorgeht.

12 Vertraulichkeit

12.1 Die Vertragspartner werden über den Inhalt, Umfang sowie bei Abschluss von Verträgen Stillschweigen bewahren, auch nach Beendigung von Verträgen. Die Vertragspartner geben diese Verpflichtung an alle mit der Vertragserfüllung beauftragten Personen und Erfüllungsgehilfen weiter.

12.2 exclusiv events ist berechtigt, für den Fall der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung den Auftraggeber wegen Schadenersatz- und Aufwendungsansprüchen in Anspruch zu nehmen.

13 Schriftformklausel

Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartner sind nicht geltend. Alle Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtstand ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz der Agentur.
  2. Es gilt das deutsche Recht.

Chemnitz, 25.5.2020